Landshut

(Nicht) satzungskonform ?

Wie eine Personalie der Koenig-Stiftung zu einem juristischen Kräftemessen geführt hat


Durch die Wahl Robert Brannekämpers in den Vorstand der Fritz-und-Maria-Koenig-Stiftung stellen sich plötzlich grundsätzliche Fr

Durch die Wahl Robert Brannekämpers in den Vorstand der Fritz-und-Maria-Koenig-Stiftung stellen sich plötzlich grundsätzliche Fragen zu deren Satzung.

Von Uli Karg

Es stellen sich grundsätzliche Fragen zur Satzung der Koenig-Stiftung. Auslöser eines diesbezüglichen juristischen Disputs ist die Wahl des Münchner Landtagsabgeordneten und Vertreters im Landesdenkmalrat, Robert Brannekämper, in den Vorstand der Stiftung. Stadt- und Stiftungs-Spitze hatten daraufhin die Regierung als Stiftungsaufsicht um eine Prüfung der Wahl gebeten (wir berichteten). Das Ergebnis: Die Wahl Brannekämpers war nicht satzungskonform. Die Regierung liegt falsch, sagt wiederum ein Münchner Gesellschaftsrechtler. Jetzt liegt der Fall beim Kultusministerium.

Rückblick: Nach dem Tod des Stifters und Stiftungsvorsitzenden Fritz Koenig im Februar 2017 war Dr. Corinna Thierolf (Pinakothek der Moderne) in den Vorstand gewählt worden. Kurz darauf warf Thierolf das Handtuch. Der Sitz war vakant, bis am 2. März dieses Jahres in der Vorstandssitzung der Koenig-Stiftung Robert Brannekämper zum neuen Vorstandsmitglied gewählt wurde. Da Oberbürgermeister und Stiftungsvorsitzender Alexander Putz zusammen mit Stadtdirektor Andreas Bohmeyer aber der Ansicht war, Brannekämpers Sitz zähle zum "Stadtrats-Lager" der Stiftung (in der es auch ein "Stifter-Lager" gibt), ließen sie durch die Regierung prüfen, ob für die Wahl eine Zustimmung des Stadtrats erforderlich ist. Woraufhin die Regierung feststellte: Brannekämpers Wahl war nicht satzungskonform - weil sein Sitz zum "Stifter-Lager" gehört.

Die Angelegenheit stellt sich also durchaus diffizil dar: Der Vorstand der Koenig-Stiftung besteht aus elf Mitgliedern. Fünf Mitglieder stellt die Stadt (die für den Stifter Fritz Koenig das Skulpturenmuseum gebaut hat), fünf Mitglieder bestimmte Koenig selbst, der als elftes Mitglied den Vorsitz innehatte. Nach dem Tod Koenigs griff § 6 Abs. 4.1 der Satzung: Ein neues elftes Mitglied wurde aus den Reihen des gesamten Vorstands vorgeschlagen und gewählt. Und nachdem im März 2017 Dr. Corinna Thierolf (Pinakothek der Moderne) auf Vorschlag von stellvertretendem Vorsitzenden Prof. Reinhold Baumstark gewählt wurde, sei der elfte Sitz, so sieht es die Regierung, dem "Stifter-Lager" zugefallen.

Laut Prüfungsbericht, der unserer Zeitung vorliegt, sei dies nur konsequent gewesen, da auch Fritz Koenig bereits Teil des "Stifter-Lagers" war. Untermauert werde dies dadurch, "dass die in der Ursprungssatzung vom 26. 5. 1993 vorgesehene Neutralitätspflicht des Vorsitzenden in der aktuellen Fassung ausdrücklich gestrichen worden ist". Die Wahl Brannekämpers sei daher nicht im Einklang gestanden mit dem Bestimmungsrecht des "Stifter-Lagers" und widerspreche dadurch geltendem Satzungsrecht.

Die Regierung bewegt sich somit auf einer Linie mit einer früheren Auffassung von Stadtdirektor Andreas Bohmeyer, der bei einem ersten, gescheiterten, Versuch, Brannekämper zu wählen, klargestellt hatte, dass nur das "Stifter-Lager" einen Nachfolger für den elften Sitz benennen könne. Bei der Wahl Brannekämpers, heißt es im Prüfungsbericht, sei man daher von "überholten Voraussetzungen" ausgegangen.

Dabei bezieht sich die Regierung auf eine gutachterliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Wahl Brannekämpers durch den Münchner Gesellschaftsrechtler Georg Fischer-Brunkow vom 8. März. Fischer-Brunkow war aus dem Kreis der fünf Vorstände, die Brannekämper gewählt hatten, mit der Stellungnahme beauftragt worden. Der Schluss, zu dem nun die Regierung gekommen ist, ist wiederum seiner Auffassung nach nicht stichhaltig. Er hat sich daher ans Kultusministerium gewandt. In seinem Schreiben, das der LZ vorliegt, beantragt Fischer-Brunkow, "die Regierung von Niederbayern anzuweisen (...) gegenüber der Fritz-und-Maria-Koenig-Stiftung mitzuteilen, dass die Wahl des Herrn Brannekämper (...) satzungsgemäß und rechtmäßig war".

Fischer-Brunkow begründet seinen Antrag wie folgt: In der Stiftungssatzung sei der Wille des Stifters dahingehend festgelegt, dass es drei Bereiche im Stiftungsvorstand gebe: die Gruppe der Stadt Landshut, die Stiftergruppe und den Vorsitzenden Fritz Koenig. Die Darstellung, Koenig gehörte der "Stifter-Gruppe" an, sei unzutreffend. Zudem sehe die Satzung keine direkte Regelung für den Fall vor, dass der Vorstandsposten von Koenig nach seinem Tod neu besetzt wird, das neue Mitglied dann aber zurücktrete. Im Rahmen der Auslegung der Satzung sei jedoch nach § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen, dass der Vorstand nicht in zwei, sondern in drei Sparten aufgeteilt sei. Der vakante, ursprünglich dem Stifter zugeordnete Vorstandsposten könne keinem der beiden Lager zugeschlagen werden, da die Satzung davon ausgehe, dass auch nach dem Tod des Stifters das "Stadt-Lager" und das "Stifter-Lager" jeweils aus fünf Personen bestehe. Alleine für einen Vorstandsposten aus diesen beiden Lagern greife das von der Regierung zitierte Bestimmungsrecht.

Wäre das "Stifter-Lager" dauerhaft mit sechs Vorständen, das "Stadt-Lager" nur mit fünf besetzt, widerspreche dies dem "klar geäußerten Stifterwillen, beide Gruppen jeweils paritätisch mit fünf Mitgliedern zu besetzen und nur diese jeweils fünf Mitglieder der jeweiligen Gruppe durch Bestimmung aus der jeweiligen Gruppe zu benennen".

Zur gestrichenen Neutralitätspflicht des Vorsitzenden führt Fischer-Brunkow aus: Die Neutralitätspflicht habe sich inhaltlich darauf bezogen, dass der nachzubesetzende Vorstandsposten nach dem Tod Koenigs beiden Lagern gegenüber neutral sein sollte. Dies habe jedoch nichts über die Frage des Verfahrens der Wahl ausgesagt, nach welchem der vakante Vorstandsposten zu besetzen sei. Fischer-Brunkows Schlussfolgerung: Das elfte Mitglied sei nicht durch Benennung eines der beiden Lager zu bestimmen, sondern durch Wahl.