Vor dem Schöffengericht
Handel nicht nachweisbar
15. Oktober 2019, 14:00 Uhr aktualisiert am 15. Oktober 2019, 14:00 Uhr
Von
Wolfgang Fischer
Drogen selbst zu konsumieren, ist das eine. Damit Handel zu treiben, das andere. Für Zweiteres sieht der Gesetzgeber lange Haftstrafen vor, bei Ersterem kommen Verurteilte glimpflicher davon. Doch auch wenn ihm der Verkauf von Marihuana letztlich nicht zweifelsfrei nachzuweisen war, verurteilte das Schöffengericht in Cham am Dienstag einen 34 Jahre alten Facharbeiter zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung und 75 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
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