Politik

Bundesfinanzhof urteilt: Der Soli wird gebraucht

So urteilt der Münchner Bundesfinanzhof und weist eine Klagegegen die Abgabe ab. Entscheidet nun Karlsruhe?


So sah der Protest 2021 vor dem Bundesfinanzministerium aus. Jetzt hat der Bundesfinanzhof eine Klage gegen den Soli abgewiesen.

So sah der Protest 2021 vor dem Bundesfinanzministerium aus. Jetzt hat der Bundesfinanzhof eine Klage gegen den Soli abgewiesen.

Von Ralf Müller

Der auf die Einkommensteuer erhobene Solidaritätszuschlag ist jedenfalls für die Jahre 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Mit einem am Montag in München verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wies der 9. Senat die Revisionsklage eines Aschaffenburger Ehepaares zurück (Aktenzeichen: IX R 15/20). Hauptargument des höchsten Gerichts in Steuersachen: Es bestehe weiterhin ein "wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf" des Bundes.

Die Aschaffenburger Kläger und Steuerberater hatten mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) erreichen wollen, dass der BFH den Fortbestand des Soli als verfassungswidrig einstuft und die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) in Karlsruhe vorlegt. Dazu kommt es jetzt nicht.

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Bei dem Soli handele es sich um eine "verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe", führte Gerichtspräsident Hans-Josef Thesling aus: "Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten." "Bloße Zweifel" daran reichten für einen Vorlagebeschluss nicht aus, sagte Thesling und ließ damit erkennen, dass es solche durchaus gibt.

Dennoch dürfte das BVerfG mit dem Soli befasst werden. Den Klägern, die zur Urteilsverkündung in München nicht angereist waren, steht die Möglichkeit einer direkten Verfassungsbeschwerde offen. Damit wird weithin gerechnet, auch wenn sich BdSt-Präsident Reiner Holznagel nach der Urteilsverkündung noch bedeckt hielt.

Holznagel mahnte die Politik, auf die Zwischentöne des BFH-Urteils zu hören, wonach eine zweckbezogene Sonderabgabe "nicht unbegrenzt" erhoben werden dürfe. Nach einer Generation, entsprechend 30 Jahren, sei der Gesetzgeber gehalten, eine Aufhebung der Abgabe zu prüfen, führte das Gericht aus.

Auffallend oft verwendete Gerichtspräsident Thesling in der mündlichen Urteilsbegründung das Wörtchen "noch". So sei die Erhebung des Soli für 2020 und 2021 "noch" nicht zu beanstanden. Für diese Jahre sei die Abgabe "noch" mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 habe der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. "Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag" bestehe nicht, so der 9. Senat.

Bequem für das Gericht, aber misslich für die Kläger: Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob der Zweck des Soli-Zuschlags ausgewechselt und die Abgabe statt für den Aufbau in den Beitrittsländern zum Beispiel auch für die Aufrüstung der Bundeswehr im Zuge des Ukraine-Kriegs oder zur Finanzierung von coronabedingten Lasten verwendet werden darf, ließ der BFH offen.

Steuerzahlerbund fordert "Ordnung im Steuerrecht"

Der ursprüngliche Zweck des Soli, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts der neuen Länder bestehe, ist nach Auffassung des BFH noch nicht voll erreicht.

BdSt-Präsident Holznagel wertete das als gutes Zeichen für seine Sache. Der BFH habe den Soli für die Zukunft für fragwürdig erklärt. So stelle sich ab 2025 verschärft die Frage der Verfassungswidrigkeit. Der Soli bleibe außerdem ein "politisches Problem". Die Politik stehe im Wort, "auch mal Versprechen einzuhalten", so Holznagel im Bayerischen Rundfunk. Wenn sie es ernst meine mit der Entlastung des Mittelstands, müsse sie jetzt "Ordnung ins Steuerrecht" bringen.

Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) wies darauf hin, dass der Freistaat seit Langem die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags fordere. "Wir brauchen in diesen Zeiten Entlastungen und keine Sonderbelastungen", kommentierte Füracker die BFH-Entscheidung. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) müsse jetzt Worten Taten folgen lassen und den Soli vollständig abschaffen, so wie er es immer wieder angekündigt habe, sagte Füracker. Das Bundesfinanzministerium war dem Verfahren vor dem BFH demonstrativ nicht beigetreten. Das Finanzamt Aschaffenburg als Bescheid erlassende Behörde musste den Soli ohne Beistand aus Berlin vertreten.

Der Solidaritätszuschlag betrug seit 1998 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer für alle Einkommensbezieher. In dieser Höhe wurde er zuletzt 2020 erhoben.

Ab 2021 fällt die Ergänzungsabgabe für alle Einkommen unterhalb von 61 700 Euro (für Ledige) weg, wobei für zu versteuernde Einkommen zwischen 61 700 und 96 400 Euro ein verminderter Soli-Satz angewendet wird. Weiterhin zahlen müssen auch Körperschaften. Obwohl 90 Prozent aller Steuerzahler nichts mehr mit dem Soli zu tun haben, fielen die Einnahmen daraus von 2020 auf 2021 nur von 18 auf zehn Milliarden Euro.

Die Revisionsklage gegen den Soli wurden daneben mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet. Auch das wischten die Richter vom Tisch. Der Gesetzgeber könne beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstelle, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken: "Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt", so der BFH.