Machtwort

BayVGH lehnt einstweilige Anordnung gegen Maskenpflicht ab


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es abgelehnt, die in Bayern geltende Maskentragepflicht für den Einzelhandel und den öffentlichen Verkehr aufzuheben. In der Begründung zu einem unanfechtbaren Beschluss vom Donnerstag wies der 20. Senat jedoch auf einen möglichen handwerklichen Fehler des Verordnungsgebers hin. Die Erfolgsaussichten des gleichzeitig angestrengten Hauptsacheverfahrens gegen die Maskenpflicht seien "offen", weil in der dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) anders als in der am Montag in Kraft tretenden vierten Verordnung dieser Art keine "gesetzliche Befreiungsmöglichkeit" von dieser Verpflichtung vorgesehen sei.

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