Kontrolle der Gaststätten

Chams Landrat Löffler bilanziert


Ordnungshüter und Gesundheitsamt checkten am Samstag die Einhaltung der geltenden Corona-Regeln.

Ordnungshüter und Gesundheitsamt checkten am Samstag die Einhaltung der geltenden Corona-Regeln.

Von Redaktion idowa

Gaststättenbetreiber, Beschäftigte und Gäste halten sich an die geltenden Corona-Regeln. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor, die das Landratsamt am Montag herausgegeben hat und die sich auf die Kontrollen am Samstag beziehen.

"Landkreisweit halten sich sowohl die Gaststättenbetreiber, als auch deren Beschäftigte und Gäste sehr zuverlässig an die geltenden Regelungen der Infektionsschutzverordnung", stellte Landrat Franz Löffler nach einer gemeinsamen Kontrollaktion des Gesundheitsamtes Cham in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeiinspektionen des Landkreises Cham fest.

Kontrolliert wurden am Samstag schwerpunktmäßig die Zugangsregeln im Bereich der Gastronomie und stichprobenartig die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Bei insgesamt 14 kontrollierten Gaststätten wurde lediglich in einem Fall ein Verstoß gegen die 2G-Zugangsregel festgestellt. Zudem wurde in einem anderen Lokal gegen die 3G-Reglen am Arbeitsplatz verstoßen.

Zwei Beschäftigte einer Gaststätte konnten entgegen ihrer Pflicht keinen aktuellen Testnachweis vorlegen. Entsprechende Verfahren wurden eingeleitet. Seit dem 24. November gilt in der Gastronomie die sogenannte 2G-Regel. Zutritt zum Lokal erhalten demnach nur Personen, die entweder vollständig geimpft oder genesen sind. Diese Zugangsregelungen sind seitens des Betreibers zu überprüfen. Es ist nur den Personen Zutritt zu gewähren, die einen entsprechenden Nachweis mit sich führen.

Für die in der Gastronomie beschäftigten Arbeitskräfte gilt seit dem 24. November die 3G-Regel. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind müssen an jedem Arbeitstag einen gültigen Testnachweis vorweisen.

Auch hier hat der Betreiber eine Kontrollpflicht. Ein Verstoß gegen die Kontrollpflichten des Betreibers kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Liegt ein Verstoß der Nachweispflicht des Gastes oder des Beschäftigten vor, ist mit einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro zu rechnen.