Bauen in Straubing-Bogen

Automatische Genehmigung nach drei Monaten?


Susanne Weber, Leiterin der Bauverwaltung

Susanne Weber, Leiterin der Bauverwaltung

Von Redaktion Landkreis Straubing-Bogen

Seit der Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) am 1. Februar hält sich ein Mythos im Rahmen der Genehmigungsfiktion: Bauherren dürfen nach drei Monaten automatisch mit dem Bauen beginnen. Dies ist aber keineswegs so. "Denn die Genehmigungsfiktionsfrist von drei Monaten läuft nicht sofort nach Eingang des Bauantrages beim Landratsamt", erklärt Susanne Weber, Leiterin der Bauverwaltung am Landratsamt Straubing-Bogen.

Außerdem greife die Regelung zur Genehmigungsfiktion nur für alle nach dem 1. Mai bei den Gemeinden bzw. ab 1 August 2021 beim Landratsamt eingereichten Bauanträgen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geführt werden (also nicht Sonderbauten) und die die Errichtung oder Änderung eines Gebäude ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken zum Ziel haben. Weitere Voraussetzung: die Unterlagen müssen vollständig sein.

Ablauf der Prüfung

Den Ablauf erklärt Weber folgendermaßen: "Nach Eingang eines Bauantrags beim Landratsamt erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit. Diese Prüfung orientiert sich in erster Linie an der Bauvorlagenverordnung, an etwaig vorausgehenden Auflagen aus einem Vorbescheid oder an möglichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung, wonach beispielsweise ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist." Wenn der eingereichte Bauantrag vollständig ist, beginnt die dreimonatige Frist für die Genehmigungsfiktion drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen beim Landratsamt zu laufen. Fehlen Unterlagen oder Angaben und verlangt das Landratsamt die Vervollständigung, beginnt die dreimonatige Fiktionsfrist erst drei Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu laufen.

Nach Ablauf der dreimonatigen Genehmigungsfiktionsfrist würde die Baugenehmigung automatisch als erteilt gelten. Es ist aber davon auszugehen, dass in der Regel vor Ablauf die Baugenehmigung erteilt werden kann. Daraus schließt sich aber auch, dass ein nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben vorher durch das Landratsamt kostenpflichtig abgelehnt werden muss, sofern der Antrag nicht von Bauherrenseite zurückgenommen wird.

Des Weiteren sieht der neue Gesetzeswortlaut vor, dass das Vervollständigkeitsverlangen des Landratsamtes zukünftig stets mit einer Fristsetzung sowie mit einem Hinweis auf die Rücknahmefiktionswirkung versehen wird, so dass bei Nichtvorlage oder unvollständiger Vorlage der nachgeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist der Bauantrag per Gesetz als zurückgenommen gilt. Der Bauherr hat anschließend die Möglichkeit, den Antrag erneut (mit vollständigen Unterlagen) einzureichen. Er hat auch jederzeit die Möglichkeit, seinen Verzicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion in Textform, zum Beispiel per E-Mail zu erklären, um sich den langwierigen Weg des Wiedereinreichens zu ersparen. "Die Eigenverantwortung der Bauherren wird damit erneut gestärkt. Bauherrn und beauftragte Planer können - wie bisher - durch die Einreichung von vollständigen Bauanträgen wesentlich zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beitragen."

Checkliste zum Download

Als Hilfestellung hat das Landratsamt auf seiner Internetseite eine Übersicht der vorzulegenden Unterlagen in Form einer "Checkliste für das Baugenehmigungsverfahren" zum Download bereitgestellt. Mit der Novelle der BayBO sind auch neue Bauantragsformulare zu verwenden, der Link zu den neuen Formularen ist unter dem genannten Pfad zu finden. Besonders zu beachten ist bei einem Bauvorhaben im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, dass hierfür weitere Formulare mit dem Bauantrag vorzulegen sind. Diese Formulare sind in der Rubrik "Wasserrechtliche Unterlagen "Bauen im Überschwemmungsgebiet" zu finden.

Weitere Hinweise zu den gesetzlichen Neuerungen stellt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf seiner Homepage zur Verfügung.