Bundesfinanzhof

Der Solidaritätszuschlag ist rechtmäßig

Margarete und Andreas Berberich hatten den unbefristet erhobenen Soli nach dem Auslaufen des Solidarpakts II 2019 sowie die Beschränkung auf zehn Prozent der Steuerpflichtigen für unrechtmäßig gehalten.

Margarete und Andreas Berberich hatten den unbefristet erhobenen Soli nach dem Auslaufen des Solidarpakts II 2019 sowie die Beschränkung auf zehn Prozent der Steuerpflichtigen für unrechtmäßig gehalten.

(Quelle: Peter Kneffel/dpa)

Der auf die Einkommensteuer erhobene Solidaritätszuschlag ist jedenfalls für die Jahre 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Mit einem am Montag in München verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wies der 9. Senat die Revisionsklage eines Aschaffenburger Ehepaares zurück (Aktenzeichen: IX R 15/20).



Standort

München, Oberbayern, Bayern, Deutschland