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BGH vor Urteil zum "Recht auf Vergessenwerden" im Netz

Die Google-Suche kramt alte Geschichten hervor, ob sie nun stimmen oder nicht - zum Leidwesen der Betroffenen. Unter welchen Bedingungen sind Suchmaschinen-Betreiber zum Löschen der Treffer verpflichtet?


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Die Kläger wollen, dass bestimmte Artikel nicht mehr in der Trefferliste angezeigt werden, wenn man nach ihren Namen sucht.

Von dpa

Wann haben Betroffene ein Recht darauf, dass Google fragwürdige Artikel über sie aus seinen Trefferlisten entfernt? Dazu wird es bald ein höchstrichterliches Urteil aus Karlsruhe geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte bereits zum zweiten Mal den Fall eines Paares aus der Finanzdienstleistungsbranche, das sich im Internet in Misskredit gebracht sieht. Das Urteil soll in den nächsten Wochen verkündet werden. Der Termin stand noch nicht fest.

Die Kläger wollen erreichen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Die Texte waren auf einer US-amerikanischen Internetseite veröffentlicht worden. Das Unternehmen hinter dieser Seite war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, es lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen später damit zu erpressen.

Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.

Für den Datenschutz gibt es EU-weit einheitliche Standards. Deshalb hatten sich die BGH-Richter nach einer ersten Verhandlung 2020 an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Sie wollten insbesondere wissen, ob Google in solchen Fällen in eigener Verantwortung Nachforschungen anstellen muss - mit dem Risiko, dass dann womöglich lieber ein Bericht mehr als einer zu wenig blockiert werden dürfte.

Seit Dezember liegt nun das Luxemburger Urteil vor. Danach gibt es keine Pflicht des Suchmaschinen-Betreibers, aktiv nachzuforschen. Der Betroffene hat selbst nachzuweisen, dass die Informationen über ihn offensichtlich unrichtig sind. Gelingt ihm das, muss Google die Links zu den beanstandeten Inhalten aber entfernen.

Nun ist es Sache der BGH-Richter, diese Vorgaben auf den konkreten Fall anzuwenden. Hier hatte das Kölner Oberlandesgericht 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht auf die erforderliche Weise dargelegt. Der Vorsitzende Richter am BGH, Stephan Seiters, deutete an, dass dies für seinen Senat wohl mit den EuGH-Vorgaben in Einklang steht.

Länger diskutiert wurde über die kleinen Vorschaubilder ("Thumbnails"), die bei der Google-Suche neben Links in der Trefferliste auftauchen. Die Kläger wehren sich gegen bestimmte Bilder aus einem der Artikel, die sie unter anderem im Cabrio oder bei einem Hubschrauber-Flug zeigen - angeblich ein Beleg dafür, dass "Hintermänner und Initiatoren" in Luxus schwelgen würden.

Hier pochten die Google-Anwälte darauf, dass die Motive nicht generell zu löschen seien, sondern höchstens dann, wenn sie mit dem Link zu dem beanstandeten Artikel hinterlegt sind. Ein Totalverbot sei nicht rechtens, weil es Google zur aktiven Filterung zwinge.